Hof ist nicht gleich Hof
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt vor, wenn eine im Gebiet von Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle vorliegt, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.
Der Wirtschaftswert muss mindestens 10.000 Euro betragen.
Liegt der Wirtschaftswert zwischen 5.000 € und 10.000 €, wird es ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Eigentümer erklärt, dass er Hof sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.Weitere Informationen finden Sie unter: Landwirte