Höfeordnung: welche Abfindung und Nachabfindung stehen den weichenden Erben zu?
Im Rahmen der Höfeordnung ist es Ziel, dass leistungsfähige Höfe erhalten werden.
Daher darf im Sinne der Höfeordnung der Hof nur ungeteilt und auf einen Hofübernehmer übergehen.
Für weichende Erben, die den Hof nicht erhalten, sieht die Höfeordnung eine relativ geringe Abfindung vor.
Diese Abfindung bemisst sich nach dem sogenannten Hofeswert.
Dieser ist das 1,5-fache des Einheitswertes.
Abfindung nach der Höfeordnung
Zur Verdeutlichung dazu folgendes Beispiel:
Landwirt Peter Schmidt ist verheiratet und hat insgesamt vier Kinder.
Seine Tochter Sonja übernimmt den Hof.
Der Verkehrswert des Hofes liegt bei 1,4 Mio.€.
Der Einheitswert des Hofes liegt bei 70.000 €.
Die betrieblichen Verbindlichkeiten, die Sonja mit übernimmt, belaufen sich auf 50.000 €.
Das kapitalisierte Altenteil des noch lebenden Vaters von Peter Schmidt liegt bei 25.000 €.
Die Abfindungsansprüche richten sich nach dem Hofeswert, also dem 1,5 fachen des Einheitswertes, also nach 105.000 €.
Wenn man davon die gesamten Verbindlichkeiten abzieht, kommt man auf 30.000 € (105.000 € – 50.000 € – 25.000 €).
Eigentlich würde man nun von den 30.000 € ausgehen.
Für die Abfindung müssen nach Höfeordnung mindestens 1/3 des Hofeswertes bleiben.
Die Höfeordnung besagt jedoch, dass mindestens 1/3 des Hofeswertes für die Abfindung verbleiben muss, so dass der Mindest-Hofeswert bei 35.000 € liegt.
Von den 35.000 € stehen der Mutter von Sonja die Hälfte zu, sofern Peter und seine Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Darauf wird die Mutter aber häufig verzichten, da sie ansonsten später keinen Anspruch auf ein Altenteil hat.
Für die Kinder des Hofübergebers stehen daher rechnerisch 17.500,-€ zur Verfügung, selbst wenn die Mutter auf ihren Teil verzichtet.
Dieser Betrag in Höhe von 17.500 € ist auf die vier Kinder (also einschließlich des Hofübernehmers) aufzuteilen, so dass jedes Kind 4.375 € (17.500 € : 4 = 4.375 €) erhält.
Sonja muss also an ihre Geschwister nach der Höfeordnung als Abfindung jeweils 4.375 € zahlen.
Individuelle Vereinbarungen über die Höhe der Abfindung möglich
An dieser gesetzlichen Regelung braucht nicht zwingend festgehalten werden, es können auch höhere, niedrigere oder keinerlei Abfindungen vereinbart werden.
Allerdings ist zu beachten, dass das Landwirtschaftsgericht die Hofübergabe genehmigen muss.
Es wird beispielsweise die Genehmigung versagt, wenn die Abfindungszahlungen die gesetzlichen Abfindungsbeträge so hoch übersteigen, dass eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Hofes vorliegt.
Erben abfinden? Gespräche in der Familie sind notwendig
Wenn die weichenden Erben nach der Höfeordnung abgefunden werden sollen, so brauchen sie nicht an dem Hofübergabe-Vertrag beteiligt werden.
Es hat sich für den Familienfrieden in der Praxis aber durchaus bewährt, dass weichende Erben über die Hofübergabe informiert und dadurch im gewissen Sinne beteiligt werden.
Nur durch Gespräche innerhalb der Familie kann auf jeder Seite Verständnis für den Anderen entstehen.
Ansprüche auf Nachabfindung
Diese relativ geringe Abfindung der weichenden Erben rechtfertigt sich nur dann, wenn der Hof auch über Jahrzehnte fortgeführt wird.
Daher sieht die Höfeordnung einen Anspruch auf Nachabfindung vor, wenn der Hof innerhalb von 20 Jahren ab Übergabe veräußert wird.
Aber nicht nur eine Veräußerung als Ganzes, sondern auch die Veräußerung von einzelnen Grundstücken ist davon umfasst.
Der Hofübernehmer kann die Nachabfindung vermeiden, wenn er innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung wertgleiche Ersatzflächen erwirbt.
Die Ansprüche auf Nachabfindung entstehen auch erst, wenn die durch den Verkauf erzielten Beträge mindestens 1/10 des Hofeswertes ausmachen.
Auch die Veräußerung von wesentlichen Teilen des Hofzubehörs löst Nachabfindungsansprüche aus.
Wann muss eine Nachabfindung gezahlt werden?
Allerdings ist zu beachten, dass keine Nachabfindung bezahlt werden muss, wenn die Verkäufe zur Erhaltung des Hofes erforderlich waren.
Ebenso werden die Ansprüche auf Nachabfindung ausgelöst, wenn der Hofübernehmer den Hof oder auch nur Teile davon in land- oder forstwirtschaftlich fremde Nutzung überführt, indem beispielsweise in ein Wirtschaftsgebäude Mietwohnungen gebaut werden.
Die Ansprüche auf Nachabfindung gelten für 20 Jahre ab Hofübergabe, d. h. ab Datum der Eintragung des Hofübernehmers im Grundbuch.
Staffelung der Nachabfindung
Die Nachabfindung ist gestaffelt, so dass der Hofübernehmer nur in den ersten 10 Jahren nach Hofübernahme den vollen Betrag für weichende Erben heranziehen muss.
Nach 10 Jahren kann der Hofübernehmer bereits 25% des Verkaufserlöses vorab für sich nehmen und muss nur die restlichen 75% mit den weichenden Erben teilen.
Wenn bereits 15 Jahre vergangen sind, dann kann der Hofübernehmer 50 % für sich behalten und muss nur noch die Hälfte mit den weichenden Erben teilen.
Auch kann der Hofübernehmer immer vom Verkaufserlös beispielsweise die darauf entfallende Einkommensteuer, Notar-, Gerichts- und Sachverständigenkosten abziehen.
Der gesamte Verkaufserlös wird daher nicht zur Nachabfindung herangezogen.
Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas