Wenn man sein Haus überlassen und Schenkungssteuer sparen möchte, gibt es mehrere Möglichkeiten.
Man kann es verkaufen oder verschenken, sich ein Nießbrauch oder Wohnrecht einräumen lassen oder es vererben .
Der Vertrag über die Schenkung bedarf der Beurkundung durch den Notar.
Steuerliche Freibeträge ausnutzen…
Allerdings fallen in diesen Fällen oft Steuern an.
Wenn ein Grundstück verschenkt oder vererbt wird, ist grundsätzlich der Wert der Grundstücks (meistens der Verkehrswert) der Wert der Schenkung oder Erbschaft.
Der Wert der Schenkung/Erbschaft dient als Berechnungsgrundlage für die Steuer.
Allerdings gibt es die steuerlichen Freibeträge für die Schenkungssteuer und auch für die Erbschaftssteuer.
…alle 10 Jahre neu
Diese steuerlichen Freibeträge kann man alle 10 Jahre voll ausnutzen.
Daher kann durch die lebzeitige Übergabe von Immobilien frühzeitig begonnen werden kann, die steuerlichen Freibeträge auszunutzen.
Der Ehepartner hat einen steuerlichen Freibetrag von 500.000,- € und die Kinder gegenüber jeden Elternteil einen Freibetrag von 400.000,-€.
Liegt der Wert der Schenkung damit unter dieser Grenze, dann fallen keine Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer an.
Je weiter entfernt das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto geringer sind die steuerlichen Freibeträge.
Selbst unter Geschwistern betragen die steuerlichen Freibeträge nur noch 20.000,-€.
Damit stehen die Geschwister zusammen mit Neffen und Nichten wie ganz fremde Personen steuerlich auf einer Stufe bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer.
Soll das selbstbewohnte Familienheim von einem Ehepartner auf den anderen Ehepartner überschrieben werden, so ist dieses in der Regel immer steuerfrei – unabhängig von dem Wert und der Größe.
Daher ist bei einer Schenkung zunächst zu prüfen, wer an wen etwas verschenken oder vererben möchte.
Dann ist abzuschätzen, wie hoch der Wert des Grundstücks ist.
Weiter ist dann zu prüfen, ob der Wert der Schenkung/Erbschaft unterhalb der steuerlichen Freibeträge liegt.
Nießbrauch oder Wohnrecht einräumen und Steuern sparen
Wenn bei der Schenkung des Hauses oder der Wohnung sich der Schenker noch ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht einräumen lässt, so wird dieser Wert noch von dem Wert der Schenkung abgezogen, so dass sich auch dadurch Steuern sparen lassen.
Gleichzeitig kann der Schenker –je nach Gestaltung des Nießbrauch- die Abschreibungen für die Immobilie und die von ihm getragenen Aufwendungen steuerlich in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Pflichtteil reduzieren
Wenn ein Elternteil durch Verschenken der Immobilie mit Erhalt eines Nießbrauchs an ein Kind, den Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder verringern will, führt dieses nicht zum Erfolg.
Zwar hat ein Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch mehr an dem Haus oder der Wohnung, wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Wenn allerdings bei der Schenkung ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht / Wohnrecht vereinbart worden ist, dann beginnt diese 10-Jahres-Frist nicht zu laufen.
Dieses sollte je nach Einzelfall bedacht werden und der Vertrag entsprechend ausgestaltet werden.
Es könnte sich in einem solchen Fall beispielsweise ein Erbvertrag mit Pflichtteils-Verzicht anbieten.
Grunderwerbsteuer sparen
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Schleswig-Holstein mittlerweile 6,5 % vom Kaufpreis bzw. Wert der Schenkung.
Allerdings fällt bei einer Schenkung zwischen Verwandten gerader Linie keine Grunderwerbssteuer an. Schenken also Eltern den Kindern oder Großeltern den Enkeln eine Immobilie so wird keine Grunderwerbsteuer erhoben.
Allerdings ist dieses bei Schenkungen zwischen Geschwistern in der Regel nicht der Fall, so dass Grunderwerbsteuer anfällt. Es kommt bei Geschwistern nach der neusten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf die gesamte Konstellation und die Rolle der Eltern bei der Schenkung an.
Auch wenn ein Ehepartner von dem anderen Ehepartner ein Grundstück erhält, fällt zwischen den Ehepartnern keine Grunderwerbsteuer an.
Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas
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Die Aufgaben eines Notars
Schenken zu Lebzeiten