Das Bundesverfassungsgericht hat die Hofabgabeklausel in der landwirtschaftlichen Altersrente gekippt.
Bislang bestand ein Anspruch auf Altersrente nur, wenn der Landwirt auch seinen Betrieb abgab.
Dieses galt nicht nur für den Landwirt selbst, wenn er Altersrente beziehen wollte.
Selbst wenn der Ehepartner Altersrente beziehen wollte, musste der Landwirt seinen Hof abgeben.
Hofabgabeklausel verstößt gegen das Grundgesetz
Auf die Klage eines Landwirtes hat das Bundesverfassungsgericht nun diese Hofabgabeklausel in Teilen für verfassungswidrig erklärt.
Nach Ansicht der Richter werde durch diese Klausel in unzulässiger Weise in das Eigentumsrecht des Landwirts eingegriffen. Ziel der Klausel war, eine rechtzeitige und nahtlose Hofübergabe an den Hofnachfolger zu ermöglichen.
Allerdings darf dadurch der Landwirt nicht unzumutbar belastet werden.
Dieses war allerdings der Knackpunkt.
Härtefallregelung fehlt
Nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Härtefallregelung.
So blieb bislang unberücksichtigt, wenn die Rente ohne die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zum Leben reichte.
Oder wenn schlicht kein Hofnachfolger zur Verfügung stand.
Ausnahmen müssen möglich sein
Zusammengefasst kam das Bundesverfassungsgericht zu folgendem Ergebnis:
1. Die Koppelung der Altersrente an die Übergabe des Hofes an einen Hofnachfolger greift in die Eigentumsfreiheit ein.
Die Eigentumsfreiheit ist durch das Grundgesetz in Artikel 14 geschützt.
Daher liegt eine Verletzung des Grundgesetzes vor.
2. Die Pflicht zur Hofübergabe ist unzulässig, wenn gerade dadurch in unzumutbarer Weise Einnahmen entzogen werden, die aber zum Leben erforderlich sind.
3. Die Auszahlung der Rente des einen Ehepartners darf nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners (Hofabgabe ja oder nein) abhängig sein.
Weitere Informationen finden Sie unter: Hofübergabe