Ehe? Ehevertrag? Scheidung? Viele gesetzliche Rechte und Pflichten sind damit verbunden.
Es ist beispielsweise gesetzlich geregelt, was im Falle des Todes eines Ehepartners oder im Falle einer Scheidung passiert.
Was ist ein Ehevertrag?
Diese gesetzlichen Regelungen können durch die Ehepartner durch einen Ehevertrag verändert werden, wenn diese gesetzlichen Folgen nicht für die jeweilige Situation der Ehepartner passen.
In einem Ehevertrag kann beispielsweise geregelt werden, wie im Falle der Scheidung das Vermögen aufgeteilt werden soll, wie der Zugewinn ausfallen soll, ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden soll.
Dazu ist erforderlich, dass man überhaupt weiß, was die gesetzlichen Folgen im Falle einer Scheidung sind.
Was passiert ohne Ehevertrag beim Zugewinn?
Die Eheleute leben in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das bedeutet, dass während der Ehe jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen und auch seine eigenen Schulden behält. Dies gilt auch für Sachen und sonstige Vermögenswerte, die jeder Ehegatte während der Ehe erst erwirbt.
Im Falle einer Scheidung werden dann die jeweiligen Vermögen des einzelnen Ehegatten einzeln betrachtet und mit dem Vermögen des anderen Ehegatten verglichen.
Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zuwachs an Vermögen hatte, muss dann die Hälfte der Differenz (zum Vermögen des anderen Ehepartners) an den anderen Ehepartner abgeben.
Dieses ist der sogenannte Zugewinnausgleich.
Geschenke und Erbschaften werden grundsätzlich nicht mit in den Zugewinn gerechnet, sondern nur etwaige Wertsteigerungen dieser Vermögenswerte.
Keine Haftung für Schulden des Ehepartners!
Nach den gesetzlichen Regelungen haftet ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen Ehepartners.
Bei der oben beschriebenen gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen.
Der Ehepartner haftet nur dann, wenn er beispielsweise den Vertrag für ein Darlehen mit unterschrieben hat.
Was passiert ohne Ehevertrag beim Versorgungsausgleich?
Die gesetzlichen Regelungen gehen davon aus, dass die Ehe von einer gegenseitigen Versorgung geprägt ist.
Im Falle der Scheidung werden die Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe zur Hälfte geteilt und damit der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt.
Der Ehepartner erhält ein damit ein eigenes Versichertenkonto bei dem jeweiligen Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerk etc.) des anderen Ehepartners.
Was passiert ohne Ehevertrag beim Unterhalt?
Die Ehepartner schulden nach einer Scheidung einander Unterhalt für bestimmte Situationen.
So wird beispielsweise Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Unterhalt wegen Krankheit oder Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit geschuldet.
Der Unterhaltsanspruch des Ehepartners, der bedürftig ist, beträgt 3/7 des Nettoeinkommens des anderen Ehepartners.
Was passiert ohne Ehevertrag im Erbrecht?
Stirbt ein Ehegatte während der Ehe, so hat der andere Ehegatte ein Erbrecht.
Wie hoch der Erbteil ist, hängt davon ab, welche Angehörigen noch in der Familie vorhanden sind.
Hinterlässt der verstorbene Ehepartner noch eigene Kinder oder Enkel, so erbt der noch lebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
Hat der verstorbene Ehepartner keine Kinder oder Enkel, sondern nur Geschwister oder noch lebende Eltern, dann erbt der Ehegatte ¾ des Nachlasses.
Es ist daher ein Irrglaube, dass der Ehepartner nach den gesetzlichen Regelungen alles erbt.
Wann einen Ehevertrag?
Ein Ehevertrag ist vor allem für Selbständige, Unternehmer und Freiberufler besonders sinnvoll.
Im Falle einer Scheidung kann gerade der Anspruch auf Zugewinnausgleich zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen.
Der Ehevertrag kann an die jeweilige Situation und Lebensplanung angepasst werden.
Daher ist es auch sinnvoll, von Zeit zu Zeit und gerade bei Änderungen der Lebensverhältnisse einen bestehenden Ehevertrag zu überprüfen.
Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Inhalt eines Ehevertrages.
Es hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung der Gerichte zu den einzelnen Regelungen in einem Ehevertrag gebildet.
Danach dürfen die Regelungen in einem Ehevertrag nicht einem Ehepartner einseitig vertragliche Lasten, insbesondere im Unterhalt und Versorgungsausgleich aufbürden.
Ebenso dürfen die Verhandlungspositionen der beiden Ehegatten nicht erheblich voneinander abweichen.
Warum ein Ehevertrag vor dem Notar?
Aufgrund der Folgen eines Ehevertrages hat der Gesetzgeber die Beurkundung des Ehevertrages durch einen Notar vorgesehen.
Damit sind privat geschlossene Eheverträge, die nicht notariell beurkundet worden sind, unwirksam.
Die Beurkundung durch einen Notar soll verhindern, dass ein Ehepartner übervorteilt wird und einen unüberlegten Ehevertrag abschließt.
Der Notar muss die Ehepartner ausführlich beraten und zwar beide Seiten gleichermaßen, da er zur Neutralität verpflichtet ist.
Daher sollten Fragen und Unklarheiten offen vor dem Notar ausgesprochen werden, da nur so eine Klärung herbeigeführt werden kann.
Welche Vereinbarungen sind zum Zugewinnausgleich möglich?
Die Ehepartner leben ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch, der schnell zu Liquiditätsproblemen führen kann.
So sind zwar Immobilien und Aktien vorhanden, die im Falle der Scheidung für den Zugewinn dann kurzfristig veräußert werden müssten.
In einem Ehevertrag können auch andere Güterstände vereinbart werden:
Gütergemeinschaft:
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft bilden die Eheleute gemeinsam Vermögen und haften auch gemeinsam für die Schulden.
Wenn ein Ehepartner Entscheidungen über das Vermögen treffen will (z. B. Kauf oder Verkauf einer Immobilie) muss der andere Ehepartner der Entscheidung zustimmen.
Aufgrund dieser Nachteile ist die Gütergemeinschaft in der Praxis selten anzutreffen.
Gütertrennung:
Wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, dann findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Allerdings hat die Gütertrennung erhebliche Nachteile, wenn es nicht zu einer Scheidung kommt, sondern ein Ehepartner verstirbt.
Der hinterbliebene Ehepartner hat einen geringeren Pflichtteil und kann den (fiktiven) Zugewinnausgleich, den er bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat, rechnerisch nicht vom Wert des Erbes abziehen und damit die Steuern mindern.
Bei der Gütertrennung geht daher diese Möglichkeit zur steuerfreien Übertragung wesentlicher Teile des Vermögens als (fiktiver) Zugewinnausgleich verloren.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft:
In der Praxis wird aufgrund der Nachteile der Gütergemeinschaft und Gütertrennung oft die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt.
Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft bleiben die Vorteile der Zugewinngemeinschaft erhalten und zusätzlich können individuelle, auf die persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner zugeschnittene Regelungen aufgenommen werden.
So kann beispielsweise bei einem Unternehmerehepaar vereinbart werden, dass das Unternehmen nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Oder es können Immobilien, wie das Elternhaus eines Ehegatten oder der landwirtschaftliche Betrieb, aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden.
Sollte es zu einer Scheidung kommen, findet diesbezüglich kein Ausgleich des Zugewinns statt. Dadurch kann Klarheit und auch Rechtssicherheit hergestellt werden.
Welche Vereinbarungen sind zum Unterhalt möglich?
In einem Ehevertrag können auch Regelungen zum Unterhalt vereinbart werden.
Allerdings kann auf Unterhalt bei Getrenntleben (ohne eine Scheidung) nicht für die Zukunft verzichtet werden.
Unter bestimmten, allerdings strengen Voraussetzungen, kann der Unterhalt nach der Scheidung eingeschränkt, ausgeschlossen oder aber erhöht werden.
Welche Vereinbarungen sind zum Versorgungsausgleich möglich?
In einem Ehevertrag können auch für den Versorgungsausgleich vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbart werden.
Es ist grundsätzlich auch ein vollständiger Verzicht der Versorgungsausgleichs möglich. Allerdings muss sich dann jeder Ehegatte eine ausreichende eigene Altersvorsorge schaffen, was ebenfalls gesichert sein sollte.
Was kann zum Erbrecht oder Pflichtteil vereinbart werden?
Der Ehevertrag sollte mit den erbrechtlichen Regelungen der Ehepartner korrespondieren und als Gesamtheit betrachtet werden.
So sollte der Ehevertrag ggf. mit einem Testament oder Erbvertrag und einer Vorsorgevollmacht inhaltlich abgestimmt sein.
Gerade bei Unternehmern bietet sich beispielsweise ein teilweiser Pflichtteils-Verzicht des anderen Ehepartners an.
Ansonsten könnte beim Tod des Unternehmers der andere Ehegatte seinen Pflichtteil geltend machen und durch diesen sofortigen Zahlungsanspruch ggf. die Liquidität des Unternehmens nachteilig beeinflussen.
Im schlimmsten Fall ist dieses das Ende des Unternehmens in seiner bisherigen Form.
Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas