Ein Pflichtteils-Verzicht kann seit Mai 2017 eine höhere Steuerlast bedeuten
Wer vererbt und wer erbt, muss seit Mai 2017 ausgesprochen taktisch mit dem Pflichtteil umgehen.
Der Fiskus hält die Hand weit auf.
Erbschaftsteuer, Schenkungsteuerund rechtliche Unterschiede zwischen Erbverzicht und Pflichtteils-Verzicht müssen ebenso bedacht werden wie das Verhältnis zwischen Abfindungshöhe und Wert des Nachlasses.
Mehr dazu weiter unten.
Was ist der Pflichtteil?
Alle leiblichen Kinder, auch die enterbten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteils-Verzicht: Vier Argumente sprechen für ihn
1. Familienfrieden
Der Pflichtteils-Verzicht ist ein sympathischer Katalysator für den Familienfrieden:
Alle Geschwister wissen, wie der jeweils andere denkt und handeln wird.
Pokern fällt aus.
Die Würde bleibt gewahrt.
Das Andenken an die Eltern bleibt friedfertig.2. Unternehmens-Nachfolge
Unternehmer können bei der Planung der Unternehmens-Nachfolge optimal navigieren.
Das Unternehmen kann wirtschaften, ohne ungeplante Forderungen zu befürchten.3. Abfindung
Der Verzichtende erhält beim Pflichtteils-Verzicht sofort als Abfindung eine größere Geldsumme, die er beispielsweise für seinen Hausbau oder eine andere größere Anschaffung verwenden kann.
Damit hat er einen Geldbetrag sicher und lebt nicht in Ungewissheit, ob und wieviel er irgendwann einmal aus der Erbschaft erhalten wird.4. Landwirtschaftlicher Betrieb
Gerade in landwirtschaftlichen Betrieben stellt der Pflichtteils-Verzicht an die Geschwister das Überleben der Hofstelle sicher.
Dort wird die Höhe der Abfindung besonders berechnet.
Vorsicht bei Steuerfragen zum Pflichtteilsverzicht! Bundesfinanzhof urteilt im Mai 2017:
Fazit vorweg:
Prüfen Sie ganz genau, welche Beträge zu welchem Zeitpunkt als Abfindung für einen Pflichtteils-Verzicht gezahlt werden und welche Auswirkungen dieser Pflichtteils-Verzicht konkret hat.Dieser typische Fall führte im Mai 2017 zu einem folgenschweren Urteil des Bundesfinanzhofes:
Ein Bruder verzichtete noch zu Lebzeiten seiner Mutter in einem notariellen Erbvertrag gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteils-Anspruches, wenn die drei Brüder ihm jeweils 150.000 € als Abfindung zahlen.
Die drei Brüder zahlten daraufhin jeweils 150.000 € an den Bruder.
Über die Höhe der Besteuerung für diese drei Abfindungszahlungen gab es Streit, so dass letztlich der Bundesfinanzhof entschied.
Bisher ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass für die Besteuerung der Abfindung das Verhältnis zwischen dem künftigen Erblasser (hier die Mutter) und dem verzichtenden Kind maßgeblich war.
Das führte dazu, dass der Freibetrag von 400.000 € und ein günstiger Steuersatz (beim Erwerb von 75.000,- € bis 300.000,- €: nur 11 %) zum Tragen kamen.
Vorsicht: Pflichtteils-Verzicht vor dem Tode des Erblassers
Bei einem Pflichtteils-Verzicht, der zwischen Geschwistern noch zu Lebzeiten des künftigen Erblassers gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird, kann es nun – je nach Höhe der Abfindung – zu einer höheren Steuerbelastung kommen.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass es sich bei dieser Abfindung um eine Zuwendung unter Geschwistern und nicht um eine Zuwendung von Eltern an das Kind handelt.
Dieses führt bei jedem zahlenden Geschwisterteil dazu, dass zwischen den Geschwistern die Steuerklasse II anzuwenden ist, was nur einen Freibetrag von je 20.000 € und einen höheren Prozentsatz (bei einem Erwerb von 75.000,- € bis 300.000 €: schon 20 %) bedeutet.
Besser: Pflichtteils-Verzicht nach dem Tode des Erblassers oder andere Gestaltungen
Vereinbaren die Geschwister dagegen erst nach dem Tode von dem Vater einen Pflichtteils-Verzicht, dann findet die Steuerklasse I Anwendung, was einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € bedeutet.
Durch eine solche Vereinbarung nach dem Tod entfällt allerdings der Reiz auf den Pflichtteils-Verzicht zum größten Teil, da nach dem Tode das hinterlassene Vermögen feststeht und das Pokern, was am Ende noch da sein wird, vollständig entfällt.
Ihre Notarin in Schenefeld
Julia Jonas