Der gesetzliche Erbteil – wieviele Stücke vom Kuchen?
Falls der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag gemacht hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Den Teil am Nachlassvermögen, der durch die gesetzliche Erbfolge dem Erben zusteht, bezeichnet man als den gesetzlichen Erbteil.Mehr Informationen finden Sie unter: Erben und Vererben