Eröffnungsprotokoll und notarielles Testament: dadurch die Kosten für den Erbschein sparen
Wenn das Testament oder der Erbvertrag beim Nachlassgericht eröffnet (geöffnet) wird, wird dieses schriftlich festgehalten.
Dieses Dokument bezeichnet man als Eröffnungsprotokoll.
Ein Eröffnungsprotokoll und ein notarielles Testament (öffentliches Testament) oder ein Erbvertrag ersetzen zusammen den Erbschein, so dass auch dadurch der Erbnachweis erbracht werden kann.
Bei einem notariellen (öffentlichen) Testament fällt nur einmal die Gebühr für die Beurkundung an, während beim Erbschein einmal die Gebühr für die Erlangung und zusätzlich noch die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht entstehen.
In der Gebühr für die Beurkundung beim Notar sind die individuelle Beratung und der Entwurf des Testaments mit enhalten.