Ein Schenkungsvertrag zu Lebzeiten des Schenkenden hat Vorteile:
der Schenkende erlebt noch die neuen Eigentumsverhältnisse mit, hat bereits vor seinem Lebensende sein Vermögen in geordnete Bahnen gebracht und kann mit der Familien noch Steuern sparen.
Schenkungssteuer vermindern
Bei jedem Schenkungsvertrag ist zu prüfen, wie hoch ggf. die Schenkungssteuer ausfällt.
Es gibt unter anderem bei der Erbschaftssteuer und bei der Schenkungssteuer nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz die steuerlichen Freibeträge.
Steuerliche Freibeträge nutzen
Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden.
Bei Erbschaften oder Schenkungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern liegt der Freibetrag bei 500.000,- €, bei Eltern auf Kindern bei 400.000,-€ und bei Großeltern auf Enkel bei 200.000,- € (solange die Eltern noch leben, ansonsten 400.000,-€).
Vielfach unbekannt ist, dass das selbstbewohnte Eigenheim zu Lebzeiten der Ehepartner in der Regel von einem Ehepartner steuerfrei auf den anderen Ehepartner übertragen werden kann, unabhängig vom Wert und Größe des Familienheims.
Auch muss der neue Eigentümer nicht 10 Jahre darin wohnen, wie beispielsweise bei Erhalt des Familienheims durch den Erbfall.
Übertragung auf die Enkel
Je nach Konstellation kann es auch sinnvoll sein, die Immobilie gleich durch den Schenkungsvertrag auf das Enkelkind zu übertragen, wenn die Immobilie generell in der Familie bleiben soll.
Dieses ist auch möglich, wenn das Enkelkind noch minderjährig ist.
Dadurch wird eine Generation übersprungen, da die Übertragung von Eltern auf das Kind ausgelassen wird.
So kann der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen auf die Kinder und auch schon auf die Enkel verteilen, um die Freibeträge in voller Höhe zu nutzen.
Vereinbarung von Nießbrauch, Wohnrecht oder Wohnungsrecht
Weiter kann sich der Erblasser einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht / Wohnungsrecht vorbehalten.
Der Wert des Nießbrauchs wird dann von dem Wert der Schenkung (entspricht dem Wert des Hauses) abgezogen wird.
Je jünger der Erblasser noch ist, desto höher ist der Wert des Nießbrauchs, der abzugsfähig ist.
Je nach Ausgestaltung des Nießbrauchs, kann der Berechtigte des Nießbrauchs auch weiter die AfA geltend machen und ggf. seine Einkommenssteuer mindern.
Absicherung durch Rückforderungsklauseln
Wird die Immobilie an die Kinder verschenkt, so verlieren die Eltern das Eigentum an der Immobilie.
Sie haben dadurch keinen Zugriff mehr auf das Haus oder die Wohnung.
Allerdings kann neben dem Nießbrauch oder dem Wohnungsrecht auch für bestimmte Konstellationen ein Rückforderungsrecht für die Eltern vereinbart werden.
Beispielsweise, wenn das Kind in Insolvenz fällt, vor den Eltern verstirbt, die Scheidung ansteht oder durch Krankheit oder Unfall dauerhaft geschäftsunfähig wird.
Insgesamt lassen sich durch frühzeitige Planung und entsprechende Übertragung von Immobilien Steuern sparen und der Lebensabend entspannt genießen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Schenken zu Lebzeiten
Die Aufgaben eines Notars