Gesellschafterverträge sind bei der Gründung einiger Gesellschafsformen gesetzlich vorgeschrieben und bedürfen der Beurkundung durch einen Notar.
Gründung von Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG haftungsbeschränkt und AG
So ist beispielsweise ein Gesellschaftsvertrag bei einer Gründung von Kapitalgesellschaften vorgeschrieben:
• GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
• UG haftungsbeschränkt (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt)
• AG (Aktiengesellschaft)
Gründung von Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG und GmbH Co.KG
Aber auch bei einer Gründung von Personengesellschaften, wie einer
• GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts),
• OHG (offenen Handelsgesellschaft),
• KG (Kommanditgesellschaft)
• GmbH & Co.KGist ein Gesellschaftervertrag sinnvoll, da dadurch die rechtlichen Umrisse des Unternehmens deutlich und schriftlich geregelt werden.
Gesellschaftsvertrag gibt Rechtssicherheit
Nach dem Gesetz sind im Gesellschaftsvertrag einige Regelungen unbedingt aufzuführen.
Dazu kann die Gründung durch ein Musterprotokoll erfolgen.
Weiter können noch andere Dinge zusätzlich geregelt werden.
Es werden unter anderem die wesentlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Regelungen zum Gesellschaftsvermögen, Regelungen zum Eintritte und Austritte der Gesellschafter, Regelungen zur Gesellschafterversammlung, ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte und die Rechte und Pflichten des oder der Geschäftsführer geregelt.
Ein Gesellschaftsvertrag, der individuell auf das Unternehmen und die dahinter stehenden Personen abgestimmt ist, gibt Sicherheit und Klarheit.
Wenn die Gesellschafter bereits von vornherein beispielsweise regeln, wann Austritte unter welchen Bedingungen der Gesellschafter in Frage kommen wie die Verteilung der Einnahmen stattfindet, kann dadurch späterer Streit vermieden.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Auch das Unternehmen wird im Laufe der Zeit sich wandeln.
Daher kann es notwendig sein, von Zeit zu Zeit den Gesellschaftervertrag zu überprüfen und einige Regelungen ggf. zu erneuern.
Die gewünschten Veränderungen werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter entsprechend der vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen.
Die Satzungsänderungen bedürfen der Beurkundung durch einen Notar und müssen im Handelsregister angemeldet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Unternehmen rechtssicher gründen und führen
Die Aufgaben eines Notars