Abfindung für Verzicht
Weichende Erben erhalten von dem Hofübernehmer im Rahmen einer Hofüberlassung eine Abfindung.
Diese Abfindung berechnet sich nach den gesetzlichen Vorgaben in der Höfeordnung.
Von den Vorgaben kann jedoch nach oben oder auch nach unten abgewichen werden.
Aber auch Erben, die nicht der Höfeordnung unterliegen, erhalten oftmals eine Abfindung dafür, dass sie auf einen Teil ihres Erbes verzichten.Weiter Informationen dazu finden Sie hier: Landwirte