Durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung selbst Einfluss auf ärztliche Zwangsmaßnahmen nehmen
Die ärztlichen Zwangsmaßnahmen erfassen die Heilbehandlung, die Untersuchung des Gesundheitszustandes und den ärztlichen Eingriff, die dem jetzigen natürlichen Willen einer Person, die ihren Willen nicht mehr äußern kann, entgegenstehen.
Sie müssen durch das Gericht genehmigt werden.
Hat allerdings die Person eine Patientenverfügung kombiniert mit einer Vorsorgevollmacht, so muss die ärztliche Zwangsmaßnahme dem in der Patientenverfügung dargelegten Willen entsprechen.