Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht
Die Generalvollmacht führt dazu, dass der Bevollmächtigte umfassend für den Vollmachtgeber tätig werden darf.
Er darf daher alle Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber vornehmen, für die eine Vertretung zulässig ist.
Lediglich höchstpersönliche Geschäfte sind ausgenommen.