Gesellschaft bürgerlichen Rechts – manchmal auch unerkannt
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn mindestens zwei (natürliche oder juristischen) Personen sich zusammenschließen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Dabei braucht nicht offen ausgesprochen werden, dass man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründet.
So können auch Fahrgemeinschaften eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellen.