Grunddienstbarkeiten

Ohne Grunddienstbarkeiten hätte es der Nachbar schwer

Grunddienstbarkeiten räumen einer anderen Person als dem Eigentümer des Grundstücks Rechte an dem Grundstück ein.
Im Grundbuch in Abteilung II kann beispielsweise der Nießbrauch eingetragen sein.
Oder der Nachbar darf ein fremdes Grundstück befahren, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen (sogenanntes Wegerecht).

Weitere Informationen finden Sie dazu in Immobilien