Nahe Angehörige – wenn Blut doch dicker als Wasser ist
Unter nahe Angehörige fallen Eltern, Kinder, der Ehegatte oder der eingentragene Lebenspartner des Erblassers.
Falls der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag eines seiner Kinder enterbt hat, kann dieses enterbte Kind seinen Pflichtteil geltend machen.