Vormerkung

Vormerkung – bitte das Grundstück vormerken

Durch die Vormerkung werden Rechte an einem Grundstück gesichert.
Beim Grundstückskauf sichert die Auflassungsvormerkung oder Eigentumsverschaffungsvormerkung für den Käufer das Grundstück.
Das Grundstück wird dadurch praktisch für den Käufer reserviert (vorgemerkt), bis er letztlich Eigentum an dem Grundstück erlangt.
Die Vormerkung sichert den Eigentumsübergang auf den Käufer, da zeitlich spätere Veräußerungen oder Belastungen des betreffenden Grundstücks ohne Zustimmung des Käufers nicht wirksam sind.
Durch eine Vormerkung werden ungesicherte Vorleistungen verhindert.
Der Notar wird im Regelfall im Grundstücks-Kaufvertrag eine Vormerkung mit aufnehmen.
Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Weitere Informationen finden Sie dazu unter: Immobilien